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Bundeserziehungsgeld. Die Regelungen beim Bundeserziehungsgeld und der Elternzeit

Werden Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bei der Erziehungsgeldberechnung verrechnet? Haben z. B. Hausfrauen und Selbstständige weiterhin einen Anspruch aufs Erziehungsgeld?

Hier die wichtigsten Regelungen:

 

Wer bekommt Erziehungsgeld? Anspruch auf Erziehungsgeld haben Mütter oder Väter, die Ihr Kind
 

vorwiegend selbst betreuen und erziehen,
 

die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben,
 

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
 

nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (nehmen beide Elternteile die "Elternzeit" in Anspruch: 60 Stunden wöchentlich),
 

eine Berufsausbildung ausführen.

Bundeserziehungsgeld erhalten auch:
 

Stiefeltern
 

Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen
 

der nicht sorgeberechtigte Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils

Erziehungsgeld erhalten also Hausfrauen sowie
ArbeitnehmerInnen,Beamtinnen, Selbstständige
und mithelfende Familienangehörige.

Die Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes:
 

Regelbetrag:
30.000 Euro für nicht getrennt lebende Ehegatten und Eltern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
23.000 Euro für Alleinerziehende
 

Budget:
22.500 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten
19.500 Euro für alle anderen Berechtigten
 

Erziehungsgeldbeträge:
Regelbetrag: 300 Euro
Budget: 450 Euro

Einkommensgrenzen ab dem siebten Lebensmonat des Kindes:
 

16.500 Euro für nicht getrennt lebende Ehegatten
 

13.500 Euro für alle anderen Berechtigten
 

Übersteigt das Einkommen diese Beträge, verringert sich das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat in Stufen von 50 Euro (Regelbetrag) bzw. 75 Euro (Budget).
 

Erhöhung der Einkommensgrenzen für weitere Kinder:
3.140 Euro für jedes Kind, das ab dem Jahr 2003 geboren wurde.

Was gehört zum Einkommen?

Auch Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Krankengeld gelten als Einkommen. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung werden nicht angerechnet.

Herangezogen werden für die Berechnung im ersten Lebensjahr des Kindes die Einkünfte des weiterarbeitenden Partners im Kalenderjahr vor der Geburt und für das zweite Lebensjahr die Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt. Für einen Elternteil mit Behinderung wird das Einkommen um einen Pauschbetrag gemindert.

Pauschbetrag:
Um ein "pauschaliertes Nettoeinkommen" zu ermitteln, werden künftig nur noch 24 Prozent (bislang 27Prozent) des Bruttoeinkommens abgezogen. (Beamten: künftig: 19Prozent, bisher 22Prozent).


Beachten Sie: Erziehungsgeld wird zusätzlich zur Ausbildungsförderung, Wohngeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld oder Sozialhilfe gezahlt. Natürlich kann auch Kindergeld bezogen werden. Das Erziehungsgeld ist steuerfrei und nicht pfändbar.

Krankenversicherung: Als Bezieher von Erziehungsgeld und als Elternteil in der "Elternzeit" bleiben Sie in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn Sie vorher Pflichtmitglied waren.

Aufgepasst: Wenn Sie während des Bezuges von Erziehungsgeld eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Antragstellung: Stellen Sie den Antrag schnellstmöglich bald nach der Geburt. Rückwirkend kann das Erziehungsgeld nur für höchstens sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt werden. Das Erziehungsgeld muss schriftlich für jeweils ein Lebensjahr Ihres Kindes bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden. Anträge gibt es bei jeder Stadt- und Gemeindeverwaltung, den Krankenkassen und Ämtern für Versorgung und Familienförderung. Der Zweitantrag wird Ihnen automatisch in der Regel ab dem 9. Lebensmonat des Kindes zugesandt.


Tipp: Landeserziehungsgeld im Anschluss ans Bundeserziehungsgeld: In manchen Bundesländern (z. B. Bayern) bekommen Eltern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für das dritte Lebensjahr ein Landeserziehungsgeld. Es soll die Eltern dabei unterstützen, ihr Kind auch im dritten Lebensjahr selbst betreuen und erziehen zu können. Das Landeserziehungsgeld in Bayern beträgt monatlich bis zu 256 Euro. Für dritte Kinder und weitere Kinder kann es bis zu 307 Euro betragen. Es wird bis zu zwölf Monate gewährt.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen & Jugend.

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