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Beruflich veranlasste Kinderbetreuungskosten werden wie “Werbungskosten” bei den beruflichen Ausgaben angesetzt
Nach geltendem Recht können Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter von drei bis fünf Jahren steuerlich immer als "Sonderausgabe" berücksichtigt werden. Damit werden vor allem Beiträge zu Kindergärten und Kindertagesstätten sowie Dienstleistungen von Tagesmüttern begünstigt.
Darüber hinaus können für alle Kinder unter 14 Jahren Betreuungskosten auch dann geltend gemacht werden, wenn diese wegen der Berufstätigkeit beider Eltern oder eines Alleinerziehenden anfallen.
Solche erwerbsbedingten Betreuungskosten werden "wie Werbungskosten" bei den beruflichen Ausgaben angesetzt.
In beiden Fällen werden die Kosten für Betreuungsdienstleistungen aber nicht vollständig, sondern nur zu 2/3 und bis höchstens 4000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich berücksichtigt
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