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Minijobs – Die Regelungen
Viele bessern mit einem Minijob ihr Einkommen auf. Bei diesen geringfügigen Beschäftigungen darf der monatliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers 400 Euro nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle.
Was Sie, als Minijobber über die gesetzliche Rentenversicherung wissen sollten:
Geringfügige Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer versicherungsfrei. Somit fließt der Verdienst aus einem Minijob brutto für netto in die Tasche des Minijobbers. Für eine dauerhafte 400-Euro-Beschäftigung, also dem klassischen Minijob, muss lediglich der Arbeitgeber pauschale Abgaben zahlen.
Seit kurzem gelten höhere Pauschalabgaben für die Arbeitgeber.
Seit 1. Juli muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von insgesamt 30 Prozent, (bisher 25 Prozent), auf den Verdienst des Arbeitnehmers zahlen. Davon gehen 15 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent in die gesetzliche Krankenversicherung und unverändert 2 Prozent Lohnsteuer an das Finanzamt.
Durch eine freiwillige Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge erhöht der Minijobber nicht nur seine Rente. Die Beitragsmonate werden auch voll auf die verschiedenen Wartezeiten angerechnet und der Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und medizinische und berufliche Rehabilitationen bleibt erhalten oder wird erstmals begründet.
Außerdem steht dem Minijobber damit die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge zu, die so genannte Riester-Rente.
Arbeiten Sie in einem Privathaushalt? Wenn Sie z. B. als Haushaltshilfe oder Tagesmutter bei Privatleuten beschäftigt sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 12 Prozent. Jeweils 5 Prozent gehen an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie eine Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung.
Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Minijobber können den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. vorzeitigen Rentenbeginn erwerben. Voraussetzung: Sie müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag Ihres Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten.
So geht’s: Dafür müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und leitet ihn weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.
Aufgepasst bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld! Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Aber: Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze/Monat überschritten werden, sodass Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Ein Beispiel: Frau Müller verdient 380 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro. Damit erhält Frau Müller also im Jahr 4.560 Euro plus 380 Euro Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 Euro. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt sie über der 400-Euro-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.
Schwankender Verdienst. Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdienen Sie mit Ihrem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegen über der 400-Euro-Grenze. Ihre Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.
Ausnahme: Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.
Mehrere Minijobs gleichzeitig. Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Ihre Verdienste aus allen Minijob-Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro/Monat liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.
Hauptberuf und zusätzlichen Minijob. Neben Ihrem Hauptberuf können Sie noch einen 400-Euro-Minijob ausüben. Der Minijob bleibt sozialversicherungsfrei! Ihr Arbeitgeber zahlt die für den Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Quelle und weitere Infos: Minijob-Zentrale, Tel. 08000 200 504
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