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So sichern Sie Ihren Resturlaub

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Arbeitszeit, also auch wenn sie nur teilzeitbeschäftigt sind. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber den Urlaub festlegt. Er hat dabei die Wünsche der Arbeitnehmer und die dringenden betrieblichen Belange gegeneinander abzuwägen.

 

Was viele nicht wissen: Grundsätzlich verfallen nicht genommene Urlaubstage am Jahresende. Nur wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ vorliegen, darf er einzelne Tage ins neue Jahr mitnehmen. So ist es im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Zu den Gründen gehören z. B., wenn ein Arbeistnehmer lange krank war oder die Arbeitsstelle gewechselt hat und in der Probezeit keinen Urlaub nehmen konnte.

Aufgepasst: Der 31. März des Folgejahres gilt als Stichtag! Resturlaubstage, die Sie bis dahin nicht genommen haben, verfallen. So will es das Bundesurlaubsgesetz. Zusätzlich kann Ihr Chef für die nicht genommenen Urlaubstage das Urlaubsgeld anteilig kürzen. Ausnahme: Sie vereinbaren mit Ihrem Chef eine Sonderregelung, bis wann Sie die Resttage nehmen wollen. Möchten Sie die Tage ausbezahlt bekommen, müssen Sie das mit Ihrem Chef klären, denn einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Grundsätzlich gilt „Urlaub kann nicht bezahlt werden“. Das gilt auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag die Abfindung vereinbart sein sollte. Diese verstößt gegen das Gesetz und ist deshalb nichtig.

 

Beachten Sie außerdem: Häufig regeln zusätzlich die Tarifverträge die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr. Prüfen Sie, welche Regelung für Sie gilt. Versuchen Sie es unter: www.taifvertrag.de.

Unser Tipp: Um Streitigkeiten zu verhindern, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass er mit der Übertragung des Resturlaubs auf das erste Quartal des nächsten Jahres einverstanden ist.

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