Gartenfest, Grillen, Haustiere oder Gartenpflege – so vermeiden Sie Streit mit den Nachbarn
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Sommer, Sonne, Grillgeruch – und plötzlich hängt der Haussegen schief! Ob qualmende Holzkohle, die freche Katze von nebenan oder der dröhnende Rasenmäher am Feierabend: Im Garten stoßen Idylle und Nachbarschaftsfrust oft direkt aneinander. Damit aus dem gemütlichen Feierabend kein handfester Juristenstreit wird, hilft ein Blick ins Gesetz. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie wirklich haben und wie Sie mit ein paar einfachen Regeln für dauerhaften Frieden am Gartenzaun sorgen!

Grillen ist erlaubt und gilt nicht als „Geruchsbelästigung“. Allerdings müssen Sie die Nachbarn 48 Stunden vor dem Grillen darüber informieren, entschied das Amtsgericht Bonn. Verboten ist das Grillen im Freien, wenn Qualm konzentriert in Nachbarwohnungen zieht. Dann kann sogar ein Bußgeld drohen. Wenn Sie also rücksichtsvoll grillen, müssen das die Nachbarn tolerieren.
Nachbarn mit Haustiere: Katzen halten sich meist nicht an Grundstücksgrenzen und dürfen verjagt werden
Gegen gelegentliches Hundebellen können Nachbarn nichts unternehmen. Das Dauerbellen muss aber unterbunden werden. Hundebesitzer müssen aber dafür sorgen, dass mittags und nachts (22 bis 7 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen niemand über Gebühr durch Gebell gestört wird. Quakende Frösche müssen grundsätzlich geduldet werden, da der Artenschutz Vorrang hat. Ausnahme: Stören Frösche die Nachtruhe und wird eine Lautstärke von 45 Dezibel gemessen, müssen die Frösche ausquartiert werden.
Wachsen Zweige in Ihr Grundstück und stören sie dort, können Sie ihrem Nachbar eine realistische Frist (z. B. ein bis zwei Wochen) setzen
Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, dürfen Sie die Zweige selber absägen. Die Äste können Sie behalten oder die Entsorgungskosten auf den Baumeigentümer abwälzen. Die Früchte, die an Zweigen in Ihr Grundstück wachsen, gehören dem Baumbesitzer. Möchte er diese ernten, muss er für das Betreten Ihres Grundstücks Ihre Zustimmung einholen. Früchte, die von selbst in Ihren Garten fallen, können Sie behalten.

Rasenmähen. Verfügen Sie über einen Motorrasenmäher, dürfen Sie werktags zwischen 7 und 22 Uhr mähen.
Ab 19 Uhr ist das nur erlaubt, wenn der Mäher weniger als 88 Dezibel Schall verursacht (steht in Bedienungsanleitung). An Sonn- und Feiertagen dürfen auch diese Mäher nicht benutzt werden.
Blumen, Gemüse und Stauden können Sie beliebig im Garten pflanzen und aussäen. Das gilt auch für hoch wachsende Pflanzen wie Sonnenblumen. Abstände zum Nachbargrundstück müssen Sie nicht einhalten.
Spielende Kinder. Kinder dürfen immer im Garten spielen, allein oder mit anderen.
Auch der „Lärm“ von angrenzenden Spielplätzen muss grundsätzlich akzeptiert werden. Es gibt also keine „spielfreie Stunden um die Mittagszeit“.
Feste feiern. Ob im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon – es darf gefeiert werden, wenn auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen wird.
Spätestens ab 22 Uhr muss es leiser zugehen, denn es herrscht bis 6 Uhr morgens Nachtruhe. Andernfalls können Lärmgeplagte Anzeige erstatten. Wenn die Gäste den Lärm verursachen, wird immer der Gastgeber zur Verantwortung gezogen. Die vorherige Absprache mit dem Nachbarn kann da manchen Streit verhindern.
Komposthaufen: Die Geruchsbelästigung durch das Kompostieren pflanzlicher Abfälle ist ein häufiger Streitgrund
Es gilt: Ein Komposthaufen muss so angelegt und gepflegt werden, dass eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Rein ästhetische Argumente gelten nicht.
Laub von fremden Bäumen im eigenen Garten müssen Sie als „natürliche Lebensäußerungen von Bäumen und Sträuchern“ hinnehmen, auch wenn sie z. B. den Swimmingpool verschmutzen und Regenrinnen verstopfen.
Übrigens: Teichbesitzer haben eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ und müssen mit einem Zaun dafür sorgen, dass Kinder ihr Grundstück nicht betreten und ins Wasser fallen können. Grundsätzlich haftet der Teichbesitzer.
Bildquellen: Bild von olenchic auf Pixabay
Bild von Sofía López Olalde auf Pixabay




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